Die Rauchmelderpflicht in Wohngebäuden gilt in ganz Deutschland, jedoch gibt es in den einzelnen Bundesländern einige Unterschiede, laut geltender Landesbauordnung. Wir erklären, worauf Vermieter/innen und Eigentümer/innen bei der Installation und Wartung achten müssen.
Vermieter/innen und Eigentümer/innen sind gegenüber Mieter/innen in der dringenden Pflicht, Rauchmelder zu installieren und regelmäßig zu warten, um die Brandgefahr einzudämmen. Diese mietrechtliche Pflicht für Wohngebäude gilt in ganz Deutschland und überschreibt auch anderslautende Regelungen zur Rauchmelderpflicht in der Landesbauordnung einzelner Bundesländer.
In unserem Ratgeber erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über Ihre Pflichten und schauen uns die Verordnungen der einzelnen Bundesländer an.
Welche Räume sind mit Rauchwarnmeldern auszustatten?
Rauchmelder sind gesetzlich Pflicht, um die Sicherheit aller Bewohner/innen zu gewährleisten. Vermieter/innen und Eigentümer/innen von Wohngebäuden sind dafür zuständig, dass Flure, die als Rettungswege dienen, sowie Schlaf- und Kinderzimmer mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind.
Achtung: In den Bundesländern Berlin und Brandenburg sind Rauchmelder auch in Aufenthaltsräumen wie Wohn- und Arbeitszimmern Pflicht.
Kosten für Wartung und Installation von Rauchwarnmeldern
Eigentümer/innen, die ihre Wohnung selbst nutzen, sind verpflichtet, auch die Kosten für Einbau und Wartung der Rauchmelder selbst zu tragen. Vermieter/innen hingegen können die Kosten zur Anschaffung und Wartung für die Geräte als Investitionskosten anteilig auf die Kaltmiete der Mieter/innen umlegen.
Laut Mietrecht darf die jährliche Erhöhung der Kaltmiete dafür nur 8 Prozent der Investitionskosten betragen. Die wichtigste Grundlage hierfür ist der Mietvertrag. Die Kosten für die Wartung der Rauchmelder darf der Vermietende nur dann auf die Mieter/innen umlegen, wenn im Mietvertrag die umlegbaren Kosten nicht abschließend aufgezählt sind oder keine pauschale Warmmiete vereinbart ist.
Zudem müssen Vermietende und Eigentümer/innen darauf achten, die Kosten für Installation und Wartung von Rauchmeldern nicht zu vermischen. Auch die Ersatzbeschaffung der Rauchwarnmelder nach 10 Jahren ist Sache des Vermietenden.
Eine Kleinbetragsklausel im Mietvertrag kann die Mieter/innen jedoch beim Batteriewechsel in die Pflicht nehmen. Solche geringfügigen Wartungs- und Reparaturaufgaben sind Angelegenheit der Mieter/innen bis zur vereinbarten Obergrenze. Ohne die Kleinbetragsklausel ist der Vermietende jedoch selbst dafür verantwortlich.
Rauchmelderpflicht laut Landesbauordnung in den einzelnen Bundesländern
Die gesetzliche Rauchmelderpflicht gilt deutschlandweit für selbst genutzte und vermietete Wohnungen und Eigenheime. In Einfamilienhäusern mit offenen Treppenhäusern sind Rauchalarmanlagen in jedem Stockwerk Pflicht.
Der Vermietende ist rechtlich zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft verpflichtet, während die Mieter/innen die Sorge für geringen Wartungsaufwand tragen wenn eine Kleinbetragsklausel im Mietvertrag enthalten ist.
Die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt Spezifikationen zur Einbaupflicht und den jeweiligen Anforderungen der Rauchmelder. Wir haben ausschließlich die Regelungen zur Rauchmelderpflicht aufgeschlüsselt, die sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden.
Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg für vermieteten oder selbstgenutzten Wohnraum. Betroffen sind sowohl Schlafräume wie auch Flure, die als Rettungswege zu Schlafzimmern dienen. Seit dem 10. Juli 2013 müssen Neu- und Umbauten vor Bezug mit mindestens einem Rauchwarnmelder pro Schlafraum ausgestattet sein.
Rauchmelderpflicht in Bayern
Die Regelungen zur Rauchmelderpflicht in Bayern gilt seit dem 1. Januar 2018. Während Neubauten bereits seit 2013 mit Rauchmeldern ausgestattet sein mussten, besteht die Nachrüstpflicht bei Bestandsbauten seit 31. Dezember 2017. Ab 2023 mussten die ersten installierten Rauchmelder ausgetauscht werden, um sie durch neuere Modelle mit verbesserten Technologien ersetzen zu können und Sicherheitslücken durch Verschleiß zu minimieren.
Rauchmelderpflicht in Berlin
In Berlin endete die Übergangsfrist für die Ausstattung von Bestandsbauten erst am 31. Dezember 2020. Neu- und Umbauten mussten dagegen schon seit dem 1. Januar 2017 über einen Rauchwarnmelder verfügen. Damit war die deutsche Hauptstadt deutlicher Nachzügler im bundesweiten Vergleich. Dafür sind die Auflagen etwas strenger. In Berlin gilt die Rauchmelderpflicht in allen Aufenthaltsräumen, außer Küche und Bad, sowie Fluren und Treppenhäusern.
Rauchmelder Pflicht in Brandenburg
Zusammen mit Berlin bildete Brandenburg beim Ende der Übergangsfrist für die Ausstattung von Bestandsbauten mit Rauchmeldern am 31. Dezember 2020 die Nachhut. Seit dem 1. Januar 2021 müssen Vermieter/innen und Eigentümer/innen alle Nutzungseinheiten ihrer Wohnungen (bis auf Küche und Bad) sowie die Flure mit Rauchmeldern ausstatten. Bei Neu- und Umbauten besteht die Rauchmelderpflicht in Brandenburg seit dem 1. Juli 2016.
Rauchmelder Pflicht in Bremen
Vermieter/innen sind in Bremen seit 1. Januar 2016 in der Pflicht, alle Flure sowie Schlaf- und Aufenthaltsräume mit Rauchmeldern auszustatten. Für Neu- und Umbauten gilt dies bereits seit dem 1. Mai 2010 bei Bezugsfertigkeit. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31.Dezember 2015 mit Rauchmeldern zu bestücken.
Rauchmelder Pflicht in Hamburg
In Hamburg müssen alle Schlafräume, Flure und Treppenhäuser seit dem 1. Januar 2011 einen Rauchmelder vorweisen. Neugebaute oder sanierte Wohnungen hatten die Auflagen bereits seit 1. April 2006 zu erfüllen. Die Nachrüstpflicht in Hamburg galt seit dem 31. Dezember 2010.
Rauchmelder Pflicht in Hessen
Die Landesbauordnung von Hessen führte die Rauchmelder Pflicht ab dem 1. Januar 2015 ein. Fünf Jahre später wurde diese auch auf Schlafräume in sonstigen Gebäuden, wie Pensionen, erweitert. Neubauten mussten seit dem 21. Juni 2005 Rauchmelder in Fluren und Aufenthaltsräumen vorweisen können.
Bestehende Wohnungen und Eigenheime hatten bis zum 31. Dezember 2015 Zeit zum Nachrüsten. Seit dem 6. Juli 2018 mussten Rauchmelder auch in den Schlafräumen sonstiger Gebäude installiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Sonderbauten handelte oder nicht.
Anders als in anderen Bundesländern dürfen in Hessen die Bewohner/innen einer Wohnung, unabhängig vom Bauplan, selbst entscheiden, ob eine Nutzungseinheit zum Schlafen bestimmt ist. Dies hat Auswirkungen auf die Notwendigkeit der Installation eines Rauchmelders.
Rauchmelder Pflicht in Mecklenburg-Vorpommern
Der Einbau von Rauchmeldern ist in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 01. Januar 2010 Pflicht, weshalb Vermieter/innen zwingend darauf achten sollten, Modelle nach 10 Jahren Nutzungszeit rechtzeitig auszutauschen. Die Verpflichtung gilt für bezugsfertige Neubauten seit dem 01. September 2006, bestehende Nutzungseinheiten waren bis 31. Dezember 2009 nachzurüsten.
In Mecklenburg-Vorpommern werden Verstöße gegen die Rauchmelderpflicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Zuständig für die Überwachung sind die Bauaufsichtsbehörden.
Rauchmelder Pflicht in Niedersachsen
In Niedersachsen gilt die Pflicht für die Anschaffung von Rauchmeldern seit dem 1. Januar 2016. Neu- und Umbauten mussten schon seit dem 4. April 2012 über Rauchmelder verfügen. Die Nachrüstung konnte bis 31. Dezember 2015 vorgenommen werden.
Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen
Am 1. April 2013 wurde in Nordrhein-Westfalen die Rauchmelderpflicht eingeführt. Seit diesem Tag sind Vermieter/innen und Eigentümer/innen bei Neubauten für die Sicherstellung der Installation zuständig, bis zum 31. Dezember 2016 durften bestehende Gebäude nachgerüstet werden.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, ist seit dem 1. Januar 2019 die unmittelbare besitzhabende Person, also der Mieter/die Mieterin, für die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich.
Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nimmt Vermieter/innen und Eigentümer/innen seit dem 13. Juli 2012 in die Pflicht, Rauchmelder zu installieren. Neugebaute Gebäude mussten bereits seit dem 23. Dezember 2003 mit Rauchmeldern ausgestattet sein, sofern sie bezugsbereit waren. Die Frist für die Nachrüstpflicht war der 12. Juli 2012.
Rauchmelderpflicht im Saarland
Seit dem 1. Januar 2013 müssen Räume, die zum Schlafen dienen, im Saarland mit Rauchmeldern ausgestattet sein. In Neubauten sind saarländische Vermieter/innen bereits seit dem 1. Juni 2004 dafür zuständig. Die Nachrüstpflicht besteht seit dem 31. Dezember 2016.
Rauchmelderpflicht in Sachsen
In Sachsen sind laut Bauordnung Vermieter/innen und Eigentümer/innen seit dem 31. Dezember 2023 für den Einbau von Rauchmeldern zuständig. Die Pflicht bestand seit 1. Januar 2016 bereits für neu errichtete und umgebaute Wohnungen und Eigenheime in Sachsen.
Neubauten mussten die Rauchmelder seit dem 17. Dezember 2009 vorweisen. In Sachsen sind die unmittelbaren Besitzer, also die Mieter/innen, für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, dafür liegt auch die Entscheidung darüber, ob ein Raum zum Schlafen genutzt wird bei den Bewohner/innen selbst.
Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt
Seit Anfang des Jahres 2016 gilt die Rauchmelderpflicht auch in Sachsen-Anhalt für alle Aufenthaltsräume außer Küche und Bad. Neugebaute Gebäude müssen demnach seit 17. Dezember 2009 über ein Gerät zur Meldung für Brandrauch verfügen.
Das Nachrüsten sollte bis 31. Dezember 2015 vom Vermietenden übernommen worden sein. Die Besonderheit in Sachsen-Anhalt: Die Geräte müssen auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen ausgestattet sein.
Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein
Die Anschaffung und Installation von Rauchmeldern ist in Schleswig-Holstein seit dem 1. Januar 2011 Pflicht. Neubauten müssen Geräte zum Melden von Brandrauch seit dem 01. April 2005, Bestandsbauten seit 31. Dezember 2010 vorweisen.
Rauchmelderpflicht in Thüringen
Laut Bauordnung müssen in Thüringen seit 1. Januar 2019 alle Wohnungen und Eigenheime einen intakten Rauchmelder haben. Für Neubauten gilt dies seit dem 29. Februar 2008, für bestehende Wohnungen seit 31.Dezember 2018.
Besonderheit in Thüringen: Die Einstandspflicht der Versicherer bleibt im Schadensfall unberührt. Das heißt, dass die Versicherung im Falle eines Brandes die Zahlung ablehnen kann, wenn keine Geräte zum Melden von Brandrauch installiert gewesen sind.
Rauchmelder sind längst mehr als eine Formalität der Landesbauordnungen – sie sind ein unverzichtbarer Baustein für Ihre Sicherheit. Auch wenn die Fristen und Details je nach Bundesland variieren, gilt überall: Vermieter/innen und Eigentümer/innen tragen die Verantwortung für die fachgerechten Einbau (und regelmäßige Wartung).
Wer seine Räume entsprechend ausrüstet und die gesetzlichen Vorgaben im Blick behält, schützt nicht nur Menschenleben, sondern auch sich selbst vor rechtlichen und finanziellen Folgen. Lassen Sie Ihre Installation im Zweifel von einer Elektrofachkraft prüfen – so sind Sie auf der sicheren Seite.